Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Die Äußerung, wonach "auf seine Dienstleistung verzichtet und er auf unbestimmte Dauer vom Dienst freigestellt werde", stellt bei verständlicher Würdigung eine mit einem Verzicht auf die Dienstleistung "bis auf weiteres" verbundene Anordnung an den Beamten dar, dieser möge sich (als Folge dieses Verzichtes) auch faktisch der weiteren Ausübung jedweder Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz enthalten. Diese Anordnung ist als Weisung zu qualifizieren. Dieser Beurteilung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die in Rede stehende Anordnung (infolge des Verzichts auf die Dienstleistung des Beamten "bis auf weiteres") auch auf eine Gestaltung der aus dem Dienstverhältnis resultierenden Pflichten des Beamten abzielt. Dass auch rechtsgestaltende Verfügungen in Weisungsform ergehen dürfen, zeigt sich etwa deutlich an der Zulässigkeit der Betrauung von Beamten mit höherwertigen Arbeitsplätzen durch Weisung.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120125.X01Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015