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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Die Gebührlichkeit einer Vergütung von Überstunden gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 erfordert vor allem deren Anordnung durch einen zuständigen Dienstvorgesetzten oder das Vorliegen einer dieser Anordnung - insbesondere nach Z. 1 und 2 der zitierten Gesetzesstelle - gleichzuhaltenden Konstellation.Die Gebührlichkeit einer Vergütung von Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 erfordert vor allem deren Anordnung durch einen zuständigen Dienstvorgesetzten oder das Vorliegen einer dieser Anordnung - insbesondere nach Ziffer eins und 2 der zitierten Gesetzesstelle - gleichzuhaltenden Konstellation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120006.X01Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011