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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Die im Rahmen des Kriteriums "Dimension" gebrauchte Argumentation, es bestehe schon deshalb kein Zweifel daran, dass für einen Arbeitsplatz ein weit höherer Punktewert zu vergeben gewesen wäre als für die Richtverwendung, weil von der Tätigkeit des Beamten ein Gesamtressort betroffen sei, bedient sich schon deshalb eines unzulässigen Schematismus, weil das Ausmaß des Einflusses auf Budgetmittel (zur Zulässigkeit der Abstellung auf diese vgl. § 137 Abs. 3 Z. 3 BDG 1979) oder auf von Entscheidungen betroffene Personen bzw. Stellen (zur Zulässigkeit des Abstellens auf "servicierte Stellen" Hinweis E vom 10. März 2009, 2007/12/0167) von der an einem bestimmten Arbeitsplatz entfalteten Tätigkeit nicht notwendigerweise davon abhängt, ob dieser Arbeitsplatz bei der Zentralstelle oder bei einer nachgeordneten Dienststelle eingerichtet ist.Die im Rahmen des Kriteriums "Dimension" gebrauchte Argumentation, es bestehe schon deshalb kein Zweifel daran, dass für einen Arbeitsplatz ein weit höherer Punktewert zu vergeben gewesen wäre als für die Richtverwendung, weil von der Tätigkeit des Beamten ein Gesamtressort betroffen sei, bedient sich schon deshalb eines unzulässigen Schematismus, weil das Ausmaß des Einflusses auf Budgetmittel (zur Zulässigkeit der Abstellung auf diese vergleiche Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 3, BDG 1979) oder auf von Entscheidungen betroffene Personen bzw. Stellen (zur Zulässigkeit des Abstellens auf "servicierte Stellen" Hinweis E vom 10. März 2009, 2007/12/0167) von der an einem bestimmten Arbeitsplatz entfalteten Tätigkeit nicht notwendigerweise davon abhängt, ob dieser Arbeitsplatz bei der Zentralstelle oder bei einer nachgeordneten Dienststelle eingerichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120112.X09Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012