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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Die Herstellung eines Zusammenhanges zwischen der Gewährung einer Approbationsbefugnis und dem erforderlichen Fachwissen auf dem betreffenden Arbeitsplatz ist nicht zu beanstanden (Hinweis E vom 13. März 2009, 2007/12/0003). Entsprechendes gilt auch allgemein für die Herstellung eines Zusammenhanges zwischen der hierarchischen Position eines Arbeitsplatzes und dem für seine Ausübung erforderlichen Fachwissen. Die Bezugnahme auf ein bei Bundesministern behauptetermaßen häufig fehlendes vertieftes Fachwissen in den Angelegenheiten des jeweiligen Ressorts verfängt schon deshalb nicht, weil es sich bei der Funktion eines Bundesministers primär um eine politische handelt, welche als solche nicht mit den Hierarchien innerhalb des Berufsbeamtentums verglichen werden kann. Zutreffend weist die Behörde auch darauf hin, dass Vorgesetzte auch die ihnen von Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Arbeiten auszuwählen und zu beurteilen haben, wobei die auf höheren Hierarchieebenen zu treffenden letztverantwortlichen Entscheidungen, welche Konzepte verwirklicht würden und welche nicht, bzw. auch die Frage der Prioritätensetzung einen entsprechenden fachlichen Weitblick erfordern. Auf höheren Hierarchieebenen sind die einzelnen Fachgebiete der Mitarbeiter zu koordinieren und damit müsse in Summe das Fachwissen aller dieser Stellen zumindest im Überblick vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120112.X08Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012