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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Die dauernde Entziehung von Arbeitsplatzaufgaben, die zu einer schlechteren Bewertung dieses Arbeitsplatzes im Funktionsgruppenschema, also zu einem "Funktionsgruppensprung" zu Lasten des Beamten führt, stellt eine qualifizierte Verwendungsänderung dar und ist bescheidförmig zu verfügen. Dem stehen auch die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, wonach es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt. Entscheidend ist vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Maßgeblich ist somit der nach der Weisungslage geschaffene, allenfalls für eine höhere Bewertung sprechende "Ist-Zustand" (Hinweis E vom 15. Dezember 2010, 2009/12/0194). Diese zuletzt getroffene Aussage bezieht sich ausdrücklich auf durch (wirksame) Weisungen bewirkte Änderungen des Arbeitsplatzes, welche zu dessen Höherwertigkeit führen. Solche Weisungen sind auch dann beachtlich, wenn mit ihrer Erfüllung im Sinne einer Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes von den Organisationsnormen abgegangen wird, da es ja zulässig ist, dem Beamten durch bloße Weisung einen höherwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen. Umgekehrt ist die Entziehung von Arbeitsplatzaufgaben, die zu einer geringeren Bewertung der Verwendung führt, nur im Wege einer qualifizierten Verwendungsänderung möglich.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120112.X06Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012