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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Rahmen der eingeschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser nicht entgegen zu treten, wenn sie sich außer Stande sieht, bloß auf Grund der Behauptung einer Verfahrenspartei, eine Äußerung eines Sachverständigen sei unzutreffend, zu einer für die Verfahrenspartei günstigeren Tatsachenfeststellung zu gelangen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120112.X04Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012