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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/13/0181 B 20. Oktober 2009 RS 1Stammrechtssatz
Es trifft zwar zu, dass der Vertreter rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2005/16/0258). Dies setzt allerdings voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271, und vom 25. Februar 2009, 2008/13/0254 WE). Erfolgt keine solche Anordnung, wird ausnahmsweise auch eine Kontrollpflicht des Vertreters über einfache Verrichtungen wie die Kuvertierung eines Verbesserungsschriftsatzes ausgelöst (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2008, 2008/06/0085).Es trifft zwar zu, dass der Vertreter rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen kann vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2005/16/0258). Dies setzt allerdings voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271, und vom 25. Februar 2009, 2008/13/0254 WE). Erfolgt keine solche Anordnung, wird ausnahmsweise auch eine Kontrollpflicht des Vertreters über einfache Verrichtungen wie die Kuvertierung eines Verbesserungsschriftsatzes ausgelöst vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2008, 2008/06/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011130077.X01Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014