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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem allein angefochtenen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Vergabekontrollsenates wurde ein Antrag der bf Partei auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es liegt somit ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der bf Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages) in Betracht. In einem anderen Recht - wie etwa dem (ausdrücklich und unmissverständlich) angeführten "Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Nachprüfungsverfahrens oder Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung" - konnte somit die bf Partei durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (Hinweis B vom 21. April 2004, 2003/04/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040153.X01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011