Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/04/0149 2011/04/0151 2011/04/0150Rechtssatz
§ 13 Abs. 7 GewO 1994 regelt lediglich den Ausschlussgrund bei anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 67 zu § 13), nicht aber die im vorliegenden Fall relevante Entziehung einer bereits erteilten Gewerbeberechtigung einer juristischen Person.Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 regelt lediglich den Ausschlussgrund bei anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 67 zu Paragraph 13,), nicht aber die im vorliegenden Fall relevante Entziehung einer bereits erteilten Gewerbeberechtigung einer juristischen Person.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040148.X05Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011