Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §370 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/04/0129 E 28. September 2011Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG darf die Bestellung (Namhaftmachung) eines strafrechtlich Verantwortlichen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt (Hinweis E vom 30. März 2006, 2004/15/0022, mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 370 Abs. 1 GewO 1994 (Hinweis E vom 27. Jänner 1999, 97/04/0070).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, VStG darf die Bestellung (Namhaftmachung) eines strafrechtlich Verantwortlichen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt (Hinweis E vom 30. März 2006, 2004/15/0022, mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 (Hinweis E vom 27. Jänner 1999, 97/04/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040128.X05Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015