RS Vwgh 2011/9/28 2011/04/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §370 Abs1;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/04/0129 E 28. September 2011

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG darf die Bestellung (Namhaftmachung) eines strafrechtlich Verantwortlichen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt (Hinweis E vom 30. März 2006, 2004/15/0022, mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 370 Abs. 1 GewO 1994 (Hinweis E vom 27. Jänner 1999, 97/04/0070).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, VStG darf die Bestellung (Namhaftmachung) eines strafrechtlich Verantwortlichen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt (Hinweis E vom 30. März 2006, 2004/15/0022, mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 (Hinweis E vom 27. Jänner 1999, 97/04/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040128.X05

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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