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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/04/0129 E 28. September 2011Rechtssatz
Es ist durchaus zulässig, dass eine gewerbliche Betriebsanlage der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, die in der Ausübung mehrerer Gewerbeberechtigungen besteht, regelmäßig zu dienen bestimmt ist (§ 74 Abs. 1 GewO 1994) und weiters für die jeweilige Ausübung der jeweiligen Gewerbeberechtigungen, auch bedingt durch die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (vgl. § 39 Abs. 2 GewO 1994), jeweils ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird.Es ist durchaus zulässig, dass eine gewerbliche Betriebsanlage der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, die in der Ausübung mehrerer Gewerbeberechtigungen besteht, regelmäßig zu dienen bestimmt ist (Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994) und weiters für die jeweilige Ausübung der jeweiligen Gewerbeberechtigungen, auch bedingt durch die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994), jeweils ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040128.X04Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015