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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/04/0129 E 28. September 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/04/0244 E 26. Februar 2003 VwSlg 16032 A/2003 RS 2Stammrechtssatz
Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (vgl. etwa Betriebsanlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien nach § 2 Abs. 12 GewO 1994) setzt die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus; die darin entfaltete Tätigkeit muss also (u.a.) eine gewerbliche sein (Hinweis auf das E vom 20.10.1999, Zl. 99/04/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur).Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen vergleiche etwa Betriebsanlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien nach Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1994) setzt die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus; die darin entfaltete Tätigkeit muss also (u.a.) eine gewerbliche sein (Hinweis auf das E vom 20.10.1999, Zl. 99/04/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040128.X02Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015