RS Vwgh 2011/9/28 2011/04/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/04/0129 E 28. September 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0244 E 26. Februar 2003 VwSlg 16032 A/2003 RS 2

Stammrechtssatz

Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (vgl. etwa Betriebsanlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien nach § 2 Abs. 12 GewO 1994) setzt die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus; die darin entfaltete Tätigkeit muss also (u.a.) eine gewerbliche sein (Hinweis auf das E vom 20.10.1999, Zl. 99/04/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur).Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen vergleiche etwa Betriebsanlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien nach Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1994) setzt die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus; die darin entfaltete Tätigkeit muss also (u.a.) eine gewerbliche sein (Hinweis auf das E vom 20.10.1999, Zl. 99/04/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040128.X02

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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