Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0124 E 14. Oktober 2010 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht und eine formgerechte Rechnung vorliegt (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1445 ff). Ob der Rechnungsaussteller auch der leistende Unternehmer ist, ist eine Sachverhaltsfrage.Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht und eine formgerechte Rechnung vorliegt vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1445 ff). Ob der Rechnungsaussteller auch der leistende Unternehmer ist, ist eine Sachverhaltsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010130146.X01Im RIS seit
25.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012