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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §273 Abs1 litb;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, dass sie über die Zurückweisung der Berufung als verspätet schon vor einem Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß § 242 Abs. 1 WAO durch die Abgabenbehörde erster Instanz) entschieden hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1997, 97/17/0162, und vom 17. März 2005, 2005/16/0039).Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, dass sie über die Zurückweisung der Berufung als verspätet schon vor einem Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß Paragraph 242, Absatz eins, WAO durch die Abgabenbehörde erster Instanz) entschieden hat vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1997, 97/17/0162, und vom 17. März 2005, 2005/16/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009130156.X01Im RIS seit
25.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012