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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §348 Abs4;Rechtssatz
Es trifft zu, dass die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen - die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraussetzt. Jedoch stellt der Begriff der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 nicht auf den Bestand einer Gewerbeberechtigung ab (Hinweis E vom 28. September 2011, 2011/04/0128, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 26. Februar 2003, 2001/04/0244, und vom 27. November 1990, 90/04/0186, jeweils mwN).Es trifft zu, dass die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen - die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraussetzt. Jedoch stellt der Begriff der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 nicht auf den Bestand einer Gewerbeberechtigung ab (Hinweis E vom 28. September 2011, 2011/04/0128, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 26. Februar 2003, 2001/04/0244, und vom 27. November 1990, 90/04/0186, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040287.X03Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011