Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht § 348 Abs. 4 GewO 1994 einem Erfordernis der Praxis, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes für den Anfall einer Pension (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 1619), sodass in dieser Hinsicht ein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben sein wird.Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 einem Erfordernis der Praxis, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes für den Anfall einer Pension vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 1619), sodass in dieser Hinsicht ein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben sein wird.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040287.X02Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011