RS Vwgh 2011/9/28 2009/04/0287

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht § 348 Abs. 4 GewO 1994 einem Erfordernis der Praxis, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes für den Anfall einer Pension (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 1619), sodass in dieser Hinsicht ein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben sein wird.Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 einem Erfordernis der Praxis, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes für den Anfall einer Pension vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 1619), sodass in dieser Hinsicht ein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben sein wird.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040287.X02

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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