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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit dem Verweis auf ein rechtliches Interesse hat der Gesetzgeber das nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden erforderliche rechtliche Interesse ausdrücklich als Voraussetzung einer Antragstellung nach § 348 Abs. 4 GewO 1994 normiert. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Bestimmung des § 348 Abs. 4 GewO 1994, welche bei Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung einen Antrag zulässt, von jener nach § 348 Abs. 1 GewO 1994, nach welcher eine Feststellung nicht über Antrag einer Partei zu erlassen ist (vgl. zu § 348 Abs. 1 GewO 1994 das E vom 25. Jänner 2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sowie auf das E vom 17. September 2010, 2008/04/0165, zu § 348 Abs. 1 GewO 1994).Mit dem Verweis auf ein rechtliches Interesse hat der Gesetzgeber das nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden erforderliche rechtliche Interesse ausdrücklich als Voraussetzung einer Antragstellung nach Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 normiert. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Bestimmung des Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994, welche bei Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung einen Antrag zulässt, von jener nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994, nach welcher eine Feststellung nicht über Antrag einer Partei zu erlassen ist vergleiche zu Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 das E vom 25. Jänner 2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sowie auf das E vom 17. September 2010, 2008/04/0165, zu Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040287.X01Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011