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E3L E15102030Norm
31996L0062 Luftqualitätskontrolle-RL Art7 Abs3;Rechtssatz
Ist den Beschwerdeführern der Nachweis einer Nachbarstellung nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 nicht gelungen und begegnet die Zurückweisung ihres Antrages somit schon auf Grund des Fehlens der zweiten Tatbestandsvoraussetzung nach § 79a Abs. 3 GewO 1994 (Nachbareigenschaft im Zeitpunkt der Genehmigung) keinen rechtlichen Bedenken, geht auch der Verweis auf das Urteil des EuGH "Janecek" fehl. Abgesehen davon, dass sich dieses Urteil auf das Recht des Einzelnen auf Erstellung eines Aktionsplans nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität bezieht, setzt der EuGH darin voraus, dass der Einzelne "unmittelbar betroffen" ist. In Randnr. 39 erläutert der EuGH, dass es sich um "natürliche oder juristische Personen" handeln muss, "die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen betroffen sind". Eine derartige unmittelbare Betroffenheit kann aber im Beschwerdefall schon deshalb nicht gegeben sein, weil die Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgeht, dass auf Grund des durch eine Beweisaufnahme durch Sachverständige festgestellten möglichen Immissionsbereiches der vorliegenden Betriebsanlage eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführer von vornherein auszuschließen sei.Ist den Beschwerdeführern der Nachweis einer Nachbarstellung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 nicht gelungen und begegnet die Zurückweisung ihres Antrages somit schon auf Grund des Fehlens der zweiten Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 (Nachbareigenschaft im Zeitpunkt der Genehmigung) keinen rechtlichen Bedenken, geht auch der Verweis auf das Urteil des EuGH "Janecek" fehl. Abgesehen davon, dass sich dieses Urteil auf das Recht des Einzelnen auf Erstellung eines Aktionsplans nach Artikel 7, Absatz 3, der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität bezieht, setzt der EuGH darin voraus, dass der Einzelne "unmittelbar betroffen" ist. In Randnr. 39 erläutert der EuGH, dass es sich um "natürliche oder juristische Personen" handeln muss, "die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen betroffen sind". Eine derartige unmittelbare Betroffenheit kann aber im Beschwerdefall schon deshalb nicht gegeben sein, weil die Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgeht, dass auf Grund des durch eine Beweisaufnahme durch Sachverständige festgestellten möglichen Immissionsbereiches der vorliegenden Betriebsanlage eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführer von vornherein auszuschließen sei.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0237 Janecek VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040211.X04Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015