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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79a Abs3;Rechtssatz
§ 79a Abs. 3 GewO 1994 stellt auf die "Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung" ab und setzt in diesem Sinne eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt voraus. Die Behauptung, näher bezeichnete Vorgänge in der Betriebsanlage wären gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 genehmigungspflichtig gewesen, können am Vorliegen dieses maßgeblichen zeitlichen Bezugspunktes nichts ändern.Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 stellt auf die "Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung" ab und setzt in diesem Sinne eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt voraus. Die Behauptung, näher bezeichnete Vorgänge in der Betriebsanlage wären gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 genehmigungspflichtig gewesen, können am Vorliegen dieses maßgeblichen zeitlichen Bezugspunktes nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040211.X03Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015