RS Vwgh 2011/9/28 2009/04/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs3;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79a Abs3;
GewO 1994 §79a Abs4;
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0076 E 5. November 2010 RS 2

Stammrechtssatz

§ 79a Abs. 4 GewO 1994 normiert ausdrücklich, dass der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages Parteistellung erlangt. Daher kommt es für die Parteistellung im Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht darauf an, ob und inwieweit der Bf im (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte, sondern lediglich darauf, ob er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 leg. cit. war und glaubhaft machen kann, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2(2003), 636, Rz 9 zu § 79a). Auch bei Betriebsanlagen, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 unterzogen wurden, erlangt nämlich der Nachbar durch einen entsprechenden Antrag Parteistellung iSd § 79a Abs. 4 GewO 1994 (Hinweis Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung7 (2010), Anm. 17 zu § 79a).Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994 normiert ausdrücklich, dass der Nachbar durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages Parteistellung erlangt. Daher kommt es für die Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 nicht darauf an, ob und inwieweit der Bf im (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte, sondern lediglich darauf, ob er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 leg. cit. war und glaubhaft machen kann, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2(2003), 636, Rz 9 zu Paragraph 79 a,). Auch bei Betriebsanlagen, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 unterzogen wurden, erlangt nämlich der Nachbar durch einen entsprechenden Antrag Parteistellung iSd Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994 (Hinweis Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung7 (2010), Anmerkung 17 zu Paragraph 79 a,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040211.X01

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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