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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0126 E 16. Dezember 1999 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Konkursgefahr. Eine diesbezüglich bestehende rechtliche Verpflichtung kann auch aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB nicht abgeleitet werden.Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Konkursgefahr. Eine diesbezüglich bestehende rechtliche Verpflichtung kann auch aus der ehelichen Beistandspflicht nach Paragraph 90, ABGB nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130196.X01Im RIS seit
25.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012