RS Vwgh 2011/9/28 2008/13/0180

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (vgl. z.B. die bei Ritz, BAO3, § 6 Tz 6 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners läge allenfalls vor, wenn aushaftende Abgabenschulden von anderen Gesamtschuldnern ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch hätten eingebracht werden können.Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt vergleiche z.B. die bei Ritz, BAO3, Paragraph 6, Tz 6 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners läge allenfalls vor, wenn aushaftende Abgabenschulden von anderen Gesamtschuldnern ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch hätten eingebracht werden können.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008130180.X02

Im RIS seit

20.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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