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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (vgl. z.B. die bei Ritz, BAO3, § 6 Tz 6 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners läge allenfalls vor, wenn aushaftende Abgabenschulden von anderen Gesamtschuldnern ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch hätten eingebracht werden können.Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt vergleiche z.B. die bei Ritz, BAO3, Paragraph 6, Tz 6 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners läge allenfalls vor, wenn aushaftende Abgabenschulden von anderen Gesamtschuldnern ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch hätten eingebracht werden können.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130180.X02Im RIS seit
20.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012