RS Vwgh 2011/9/28 2008/13/0180

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
HGB §161;
HGB §171;
KommStG 1993 §6;
UGB §161;
UGB §171;

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 98/13/0228, VwSlg 7840 F/2003, ergibt sich aus der Anführung der Kommanditgesellschaften in § 23 Z 2 EStG 1988, dass Kommanditisten, deren Stellung der vom Regelstatut des HGB (nunmehr UGB) vorgegebenen entspricht, Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft und im Grunde des § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der Kommanditgesellschaft Abgabenschuldner der Kommunalsteuer des (auch) für ihre Rechnung betriebenen Unternehmens der Kommanditgesellschaft sind, weshalb ihnen die Möglichkeit verschlossen bleibt, der gegen sie erhobenen Kommunalsteuerschuld ihre handelsrechtliche Haftungsbeschränkung einzuwenden.Nach dem hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 98/13/0228, VwSlg 7840 F/2003, ergibt sich aus der Anführung der Kommanditgesellschaften in Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1988, dass Kommanditisten, deren Stellung der vom Regelstatut des HGB (nunmehr UGB) vorgegebenen entspricht, Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft und im Grunde des Paragraph 6, KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der Kommanditgesellschaft Abgabenschuldner der Kommunalsteuer des (auch) für ihre Rechnung betriebenen Unternehmens der Kommanditgesellschaft sind, weshalb ihnen die Möglichkeit verschlossen bleibt, der gegen sie erhobenen Kommunalsteuerschuld ihre handelsrechtliche Haftungsbeschränkung einzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008130180.X01

Im RIS seit

20.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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