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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO3, § 245 Tz 12). Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind. Eine telefonische Mitteilung stellt weiters keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, 2001/13/0279, VwSlg 8085 F/2005, mwN).Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach Paragraph 245, Absatz 3, BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, BAO vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 245, Tz 12). Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des Paragraph 85, BAO sind. Eine telefonische Mitteilung stellt weiters keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, 2001/13/0279, VwSlg 8085 F/2005, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130070.X01Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012