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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Rechtssatz
Gefahrenzulagen im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 liegen nur vor, wenn die Arbeiten tatsächlich überwiegend unter den erschwerten Umständen stattfinden. Der Arbeitnehmer muss somit - während der gesamten Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum im Sinne des § 77 EStG 1988 - überwiegend unter Gefährdungsumständen tätig sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2011, 2008/15/0322). (Hier keine Tätigkeit überwiegend unter zwangsläufigen Gefährdungsumständen im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 anzunehmen bei von den Mitarbeitern des Flughafensicherheitsdienstes durchzuführenden Leibesvisitationen und händischem Durchsuchen von Gepäckstücken.)Gefahrenzulagen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 liegen nur vor, wenn die Arbeiten tatsächlich überwiegend unter den erschwerten Umständen stattfinden. Der Arbeitnehmer muss somit - während der gesamten Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum im Sinne des Paragraph 77, EStG 1988 - überwiegend unter Gefährdungsumständen tätig sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. März 2011, 2008/15/0322). (Hier keine Tätigkeit überwiegend unter zwangsläufigen Gefährdungsumständen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 anzunehmen bei von den Mitarbeitern des Flughafensicherheitsdienstes durchzuführenden Leibesvisitationen und händischem Durchsuchen von Gepäckstücken.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130138.X02Im RIS seit
25.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012