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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Rechtssatz
Erfolgt die Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung, kommt der Einreichung der Erklärung nach der Anordnung des § 149 Abs. 1 WAO zwar insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt, wodurch etwa die Rückforderung zu Unrecht entrichteter Abgaben bis zur bescheidmäßigen Festsetzung ausgeschlossen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1990, 88/17/0242, und vom 26. April 2007, 2006/14/0039). Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe wieder durchbrochen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1980, VfSlg 8726, sowie beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0039), wobei sich dazu die verfahrensrechtlichen Grundlagen (innerhalb der WAO) im § 149 Abs. 2 WAO sowie (speziell im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung des KommStG) im § 11 Abs. 3 KommStG 1993 finden. Eine materiell unrichtige Selbstbemessung ist dabei durch bescheidmäßige Vorschreibung der Abgabe zu korrigieren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, 94/17/0114, zu § 149 Abs. 2 WAO, sowie Fellner, KommStG4, § 11 Rz 13). Die erwähnten verfahrensrechtlichen Grundlagen zur Durchbrechung der "Quasirechtskraft" stellen nicht auf die besonderen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens etwa im Sinne des § 235 WAO ab.Erfolgt die Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung, kommt der Einreichung der Erklärung nach der Anordnung des Paragraph 149, Absatz eins, WAO zwar insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt, wodurch etwa die Rückforderung zu Unrecht entrichteter Abgaben bis zur bescheidmäßigen Festsetzung ausgeschlossen ist vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1990, 88/17/0242, und vom 26. April 2007, 2006/14/0039). Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe wieder durchbrochen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1980, VfSlg 8726, sowie beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0039), wobei sich dazu die verfahrensrechtlichen Grundlagen (innerhalb der WAO) im Paragraph 149, Absatz 2, WAO sowie (speziell im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung des KommStG) im Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 finden. Eine materiell unrichtige Selbstbemessung ist dabei durch bescheidmäßige Vorschreibung der Abgabe zu korrigieren vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, 94/17/0114, zu Paragraph 149, Absatz 2, WAO, sowie Fellner, KommStG4, Paragraph 11, Rz 13). Die erwähnten verfahrensrechtlichen Grundlagen zur Durchbrechung der "Quasirechtskraft" stellen nicht auf die besonderen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens etwa im Sinne des Paragraph 235, WAO ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130130.X01Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012