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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §358 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 358 Abs. 1 GewO 1994 obliegt der Behörde nur die Feststellung, "ob" die Anlage (die, soweit sie der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, eine Einheit bildet) der Genehmigung bedarf. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 konkrete, im Antrag nicht bezeichnete Teile einer Betriebsanlage festzustellen, die die Genehmigungspflicht bewirken, zumal es Aufgabe des Inhabers der Betriebsanlage ist, die Teile seiner Anlage im Genehmigungsansuchen und in der zugehörigen Betriebsbeschreibung zu bezeichnen (vgl. auch § 358 Abs. 2 GewO 1994).Nach dem Wortlaut des Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 obliegt der Behörde nur die Feststellung, "ob" die Anlage (die, soweit sie der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, eine Einheit bildet) der Genehmigung bedarf. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 konkrete, im Antrag nicht bezeichnete Teile einer Betriebsanlage festzustellen, die die Genehmigungspflicht bewirken, zumal es Aufgabe des Inhabers der Betriebsanlage ist, die Teile seiner Anlage im Genehmigungsansuchen und in der zugehörigen Betriebsbeschreibung zu bezeichnen vergleiche auch Paragraph 358, Absatz 2, GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040114.X04Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011