RS Vwgh 2011/9/28 2007/04/0114

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/04/0136 E 25. November 1997 VwSlg 14795 A/1997 RS 4

Stammrechtssatz

Der Feststellungsbescheid nach § 358 GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.Der Feststellungsbescheid nach Paragraph 358, GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040114.X03

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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