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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §358;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/04/0136 E 25. November 1997 VwSlg 14795 A/1997 RS 4Stammrechtssatz
Der Feststellungsbescheid nach § 358 GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.Der Feststellungsbescheid nach Paragraph 358, GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040114.X03Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011