RS Vwgh 2011/9/28 2007/04/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §358 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs1;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Der Beurteilungsgegenstand eines Bescheides gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 ist nur die Genehmigungspflicht jener räumlich abgegrenzten Anlagenteile, in der gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. § 358 Abs. 1 GewO 1994 betrifft nur die "Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74" leg. cit. und als gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist von vornherein nur eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, "die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist".Der Beurteilungsgegenstand eines Bescheides gemäß Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 ist nur die Genehmigungspflicht jener räumlich abgegrenzten Anlagenteile, in der gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 betrifft nur die "Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, leg. cit. und als gewerbliche Betriebsanlage gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist von vornherein nur eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, "die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040114.X01

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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