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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §358 Abs1;Rechtssatz
Der Beurteilungsgegenstand eines Bescheides gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 ist nur die Genehmigungspflicht jener räumlich abgegrenzten Anlagenteile, in der gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. § 358 Abs. 1 GewO 1994 betrifft nur die "Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74" leg. cit. und als gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist von vornherein nur eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, "die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist".Der Beurteilungsgegenstand eines Bescheides gemäß Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 ist nur die Genehmigungspflicht jener räumlich abgegrenzten Anlagenteile, in der gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 betrifft nur die "Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, leg. cit. und als gewerbliche Betriebsanlage gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist von vornherein nur eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, "die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040114.X01Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011