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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nach der Erteilung des Zuschlages hat die Bfin einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der (zweiten) Zuschlagserteilung (zu Gunsten der mitbeteiligten Partei) und in eventu einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gemäß § 341 Abs. 4 BVergG 2006 gestellt, über welche Anträge das Bundesvergabeamt bislang noch nicht entschieden hat. Dies bedeutet, dass das genannte, bei der belangten Behörde noch anhängige Feststellungsverfahren (betreffend die Rechtswidrigkeit der Ausscheidung des Angebotes der Bfin) vom Erfolg der gegenständlichen Beschwerde (die ebenfalls das Vorliegen eines Ausscheidungsgrundes hinsichtlich des Angebotes der Bfin betrifft) abhängt. Die Bfin hat daher weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Entscheidung über ihre Beschwerde.Nach der Erteilung des Zuschlages hat die Bfin einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der (zweiten) Zuschlagserteilung (zu Gunsten der mitbeteiligten Partei) und in eventu einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006 gestellt, über welche Anträge das Bundesvergabeamt bislang noch nicht entschieden hat. Dies bedeutet, dass das genannte, bei der belangten Behörde noch anhängige Feststellungsverfahren (betreffend die Rechtswidrigkeit der Ausscheidung des Angebotes der Bfin) vom Erfolg der gegenständlichen Beschwerde (die ebenfalls das Vorliegen eines Ausscheidungsgrundes hinsichtlich des Angebotes der Bfin betrifft) abhängt. Die Bfin hat daher weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Entscheidung über ihre Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040102.X01Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015