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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27;Rechtssatz
Das Abstellen auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Einordnung des Rechtsverhältnisses unter den Vertragstypus, dessen Merkmale überwiegen, entsprechen der Rechtslage (vgl. etwa Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 27 Tz 68).Das Abstellen auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Einordnung des Rechtsverhältnisses unter den Vertragstypus, dessen Merkmale überwiegen, entsprechen der Rechtslage vergleiche etwa Doralt/Kirchmayr, EStG8, Paragraph 27, Tz 68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006130072.X01Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012