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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rechnung, die auch unter Einbeziehung von anderen Belegen, auf die in ihr hingewiesen wird, keine Angabe nach § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG 1994 enthält, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Gesetz begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0315, und das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, 2009/15/0091, m.w.N.).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rechnung, die auch unter Einbeziehung von anderen Belegen, auf die in ihr hingewiesen wird, keine Angabe nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, UStG 1994 enthält, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Gesetz begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0315, und das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, 2009/15/0091, m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006130064.X01Im RIS seit
19.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012