RS Vwgh 2011/9/28 2006/13/0057

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Sicherheitszuschlag muss als Schätzungsmethode sachlich und zeitlich in einer Beziehung zu den Aufzeichnungsmängeln stehen, auf die er sich gründet (Hinweis Ritz, BAO3, § 184 Tz 9; E 21. Jänner 2004, 2003/16/0024; E 20. Jänner 2010, 2007/13/0034).Der Sicherheitszuschlag muss als Schätzungsmethode sachlich und zeitlich in einer Beziehung zu den Aufzeichnungsmängeln stehen, auf die er sich gründet (Hinweis Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 9; E 21. Jänner 2004, 2003/16/0024; E 20. Jänner 2010, 2007/13/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006130057.X01

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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