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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2004/21/0088 B 6. Juli 2004 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Stattgebung insoweit, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde - Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit. Insoweit einem Vorgehen gemäß § 71 Abs. 6 AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2001, Zl. AW 2001/20/0580, und zahlreiche daran anschließende Beschlüsse; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078). Dass dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, hat die belangte Behörde, die zum gegenständlichen Antrag - trotz Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit - nicht Stellung genommen hat, nicht aufgezeigt.Stattgebung insoweit, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde - Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit. Insoweit einem Vorgehen gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2001, Zl. AW 2001/20/0580, und zahlreiche daran anschließende Beschlüsse; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078). Dass dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, hat die belangte Behörde, die zum gegenständlichen Antrag - trotz Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit - nicht Stellung genommen hat, nicht aufgezeigt.
Schlagworte
VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011210117.A02Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012