RS Vwgh 2011/9/29 AW 2011/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §329 Abs4 idF 2010/I/015;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2011/04/0003 B 28. Februar 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Eine allfällige, mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung (vgl. § 329 Abs. 4 BVergG 2006 idF BGBl. I Nr. 15/2010) würde auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten (vgl. B 10. Jänner 2011, AW 2010/04/0046), zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ex nunc wirkt (vgl. E 19. Februar 2009, 2009/01/0001).Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Eine allfällige, mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung vergleiche Paragraph 329, Absatz 4, BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,) würde auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten vergleiche B 10. Jänner 2011, AW 2010/04/0046), zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ex nunc wirkt vergleiche E 19. Februar 2009, 2009/01/0001).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040027.A01

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten