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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes (ZustG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 10/2004 die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Ein diese Anordnung mißachtender Zustellmangel war bis zur Änderung des § 9 Abs. 3 ZustG durch das Verwaltungs- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, nicht heilbar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/16/0032, VwSlg 8373 F/2008).Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Zustellgesetzes (ZustG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Ein diese Anordnung mißachtender Zustellmangel war bis zur Änderung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG durch das Verwaltungs- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, nicht heilbar vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/16/0032, VwSlg 8373 F/2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160197.X01Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015