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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Indem sich der Beschwerdeführer im Recht auf vollständige Erörterung seines Rechtsmittelvorbringens und auf umfänglich gesetzeskonforme Prüfung der verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidungen durch die Vorstellungsbehörde verletzt erachtet, bringt er ein subjektives Recht, in welchem er durch den angefochtenen Bescheid verletzt wäre, nicht bestimmt zur Darstellung und verwechselt im Übrigen den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).Indem sich der Beschwerdeführer im Recht auf vollständige Erörterung seines Rechtsmittelvorbringens und auf umfänglich gesetzeskonforme Prüfung der verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidungen durch die Vorstellungsbehörde verletzt erachtet, bringt er ein subjektives Recht, in welchem er durch den angefochtenen Bescheid verletzt wäre, nicht bestimmt zur Darstellung und verwechselt im Übrigen den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160174.X01Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012