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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §273 Abs1 litb;Rechtssatz
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, konnte die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf Familienbeihilfe nicht verletzt werden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/16/0225 und vom 4. August 2010, Zl. 2010/13/0079). Ist somit von der rechtskräftigen Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2005 bis April 2008 für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin auszugehen, so erweist sich der (neuerliche) Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. April 2010 auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum als unzulässig, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen Antrag vom 15. April 2010 im Instanzenzug zu Recht zurückgewiesen hat.Soweit mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, konnte die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf Familienbeihilfe nicht verletzt werden vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/16/0225 und vom 4. August 2010, Zl. 2010/13/0079). Ist somit von der rechtskräftigen Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2005 bis April 2008 für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin auszugehen, so erweist sich der (neuerliche) Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. April 2010 auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum als unzulässig, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen Antrag vom 15. April 2010 im Instanzenzug zu Recht zurückgewiesen hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160157.X01Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012