RS Vwgh 2011/9/29 2011/16/0157

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §273 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §26;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, konnte die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf Familienbeihilfe nicht verletzt werden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/16/0225 und vom 4. August 2010, Zl. 2010/13/0079). Ist somit von der rechtskräftigen Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2005 bis April 2008 für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin auszugehen, so erweist sich der (neuerliche) Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. April 2010 auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum als unzulässig, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen Antrag vom 15. April 2010 im Instanzenzug zu Recht zurückgewiesen hat.Soweit mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, konnte die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf Familienbeihilfe nicht verletzt werden vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/16/0225 und vom 4. August 2010, Zl. 2010/13/0079). Ist somit von der rechtskräftigen Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2005 bis April 2008 für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin auszugehen, so erweist sich der (neuerliche) Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. April 2010 auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum als unzulässig, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen Antrag vom 15. April 2010 im Instanzenzug zu Recht zurückgewiesen hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160157.X01

Im RIS seit

21.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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