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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §311;Rechtssatz
E-mails sind keine tauglichen Anbringen iSd § 56 Abs. 2 FinStrG iVm §§ 85ff BAO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/14/0126). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg eingebracht, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2007, Zl. 2005/16/0186, und vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, jeweils mit weiteren Nachweisen).E-mails sind keine tauglichen Anbringen iSd Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraphen 85 f, f, BAO vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/14/0126). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg eingebracht, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2007, Zl. 2005/16/0186, und vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, jeweils mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160143.X01Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015