Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Der Verfassungsgesetzgeber und auch der einfache Gesetzgeber haben klar normiert, dass es sich bei einer auf Antrag des Beschwerdeführers vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde um ein und dieselbe Beschwerde handelt, und nicht die Möglichkeit eingeräumt, bei Ablehnung der Behandlung oder bei Abweisung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof eine eigene (neuerliche) Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160141.X03Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012