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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Rechtssatz
Aus den verfassungsrechtlichen Normen ist eindeutig zu ersehen, dass der Verfassungsgesetzgeber einem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumt, nach Abweisung oder Ablehnung der Behandlung seiner Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof die Abtretung eben dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen. Damit räumt der Verfassungsgesetzgeber dem Beschwerdeführer aber nicht die Möglichkeit ein, in solchen Fällen (auch nach Ablauf der sonst offen stehenden Frist) eine eigene oder neuerliche Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sondern betrachtet die vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene und abgetretene Beschwerde als vom Verwaltungsgerichtshof zu behandelnde Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160141.X02Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012