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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0166 B 26. Juli 2007 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat als letzte Instanz zu entscheiden. Ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidungen ist nicht vorgesehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1996, 95/02/0577). Auch die im § 46 VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur.Der Verwaltungsgerichtshof hat als letzte Instanz zu entscheiden. Ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidungen ist nicht vorgesehen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1996, 95/02/0577). Auch die im Paragraph 46, VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160141.X01Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012