RS Vwgh 2011/9/29 2011/16/0128

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Da für den Nachzahlungsbetrag ausgesprochen wurde, dass er bereits fällig sei und für die Nachzahlung hinsichtlich der Höhe und der zur Verfügung stehenden Frist auf eine gesondert zugehende Buchungsmitteilung verwiesen wurde, kommt dem Hinweis "Somit verbleiben zur Nachzahlung" nicht bloß Informationscharakter zu, sondern ist diese Aussage verbunden mit der Aussage über die Nachzahlungsfrist Teil des Spruches (vgl. auch Ritz, BAO3, Tz 15 zu § 198).Da für den Nachzahlungsbetrag ausgesprochen wurde, dass er bereits fällig sei und für die Nachzahlung hinsichtlich der Höhe und der zur Verfügung stehenden Frist auf eine gesondert zugehende Buchungsmitteilung verwiesen wurde, kommt dem Hinweis "Somit verbleiben zur Nachzahlung" nicht bloß Informationscharakter zu, sondern ist diese Aussage verbunden mit der Aussage über die Nachzahlungsfrist Teil des Spruches vergleiche auch Ritz, BAO3, Tz 15 zu Paragraph 198,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160128.X02

Im RIS seit

17.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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