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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 183 Abs. 4 BAO), nicht jedoch von der durch die Behörde vorzunehmenden Beweiswürdigung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2005, Zl. 2002/13/0211, vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/15/0051, und vom 28. Oktober 2010, Zl. 2006/15/0301).Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (Paragraph 183, Absatz 4, BAO), nicht jedoch von der durch die Behörde vorzunehmenden Beweiswürdigung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2005, Zl. 2002/13/0211, vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/15/0051, und vom 28. Oktober 2010, Zl. 2006/15/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160063.X02Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012