RS Vwgh 2011/9/29 2011/16/0063

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 183 Abs. 4 BAO), nicht jedoch von der durch die Behörde vorzunehmenden Beweiswürdigung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2005, Zl. 2002/13/0211, vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/15/0051, und vom 28. Oktober 2010, Zl. 2006/15/0301).Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (Paragraph 183, Absatz 4, BAO), nicht jedoch von der durch die Behörde vorzunehmenden Beweiswürdigung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2005, Zl. 2002/13/0211, vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/15/0051, und vom 28. Oktober 2010, Zl. 2006/15/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160063.X02

Im RIS seit

21.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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