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21/03 GesmbH-RechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/16/0026 2011/16/0025Rechtssatz
Die in Rede stehende Regelung über den Aufgriff von Geschäftsanteilen wurden zum Schutz von familiären Interessen getroffen. Damit handelt es sich aber bei dem in Rede stehenden Aufgriffsrecht der untereinander auch familiär verbundenen Gesellschafter um eine letztlich in deren wirtschaftlichem Interesse getroffene Verfügungsbeschränkung, wie sie schon das Erkenntnis vom 6. Oktober 1980, Zl. 2915/78, als nicht objektiv wertmindernd ansah.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160024.X02Im RIS seit
08.12.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012