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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0430 2010/21/0432 2010/21/0431Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid die von der Erstbehörde ausgesprochene Zurückweisung eines Antrags nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 ersatzlos behoben (vgl. § 66 Abs. 4 AVG), so kann der angefochtene Bescheid die Erstbehörde nur insofern binden, als sie die Anträge (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht neuerlich gemäß § 44b Abs. 1 Z. 3 NAG 2005 zurückweisen darf. (Hier: Die ersatzlose Behebung der die Fremden (durch Zurückweisung ihrer Anträge) belastenden Erstbescheide hat diese nicht in ihren Rechten verletzt.)Hat die Berufungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid die von der Erstbehörde ausgesprochene Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 ersatzlos behoben vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG), so kann der angefochtene Bescheid die Erstbehörde nur insofern binden, als sie die Anträge (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht neuerlich gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 zurückweisen darf. (Hier: Die ersatzlose Behebung der die Fremden (durch Zurückweisung ihrer Anträge) belastenden Erstbescheide hat diese nicht in ihren Rechten verletzt.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210429.X02Im RIS seit
12.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015