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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/21/0229 E 17. November 2011Rechtssatz
Der Visakodex enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben. § 11 FrPolG 2005 normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in § 11 FrPolG 2005 ausdrücklich normiert ist (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0117). Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen (vgl. insbesondere die Verpflichtung zur "Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren" nach dem Erwägungsgrund 7 und den Hinweis auf die MRK und die Grundrechtecharta im Erwägungsgrund 29 des Visakodex). Eine Bestimmung, die die Gewährung von Parteiengehör ausschließen würde, enthält der Visakodex nicht. Die belBeh hat daher Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie der Fremden vor der Abweisung des Antrages keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.Der Visakodex enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben. Paragraph 11, FrPolG 2005 normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in Paragraph 11, FrPolG 2005 ausdrücklich normiert ist vergleiche E 22. Mai 2007, 2006/21/0117). Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen vergleiche insbesondere die Verpflichtung zur "Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren" nach dem Erwägungsgrund 7 und den Hinweis auf die MRK und die Grundrechtecharta im Erwägungsgrund 29 des Visakodex). Eine Bestimmung, die die Gewährung von Parteiengehör ausschließen würde, enthält der Visakodex nicht. Die belBeh hat daher Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie der Fremden vor der Abweisung des Antrages keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210344.X02Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014