RS Vwgh 2011/9/29 2010/21/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

E1P
E3R E01100000
E3R E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta;
32009R0810 Visakodex;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrPolG 2005 §11 Abs1;
FrPolG 2005 §11;
MRK;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/21/0229 E 17. November 2011

Rechtssatz

Der Visakodex enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben. § 11 FrPolG 2005 normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in § 11 FrPolG 2005 ausdrücklich normiert ist (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0117). Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen (vgl. insbesondere die Verpflichtung zur "Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren" nach dem Erwägungsgrund 7 und den Hinweis auf die MRK und die Grundrechtecharta im Erwägungsgrund 29 des Visakodex). Eine Bestimmung, die die Gewährung von Parteiengehör ausschließen würde, enthält der Visakodex nicht. Die belBeh hat daher Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie der Fremden vor der Abweisung des Antrages keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.Der Visakodex enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben. Paragraph 11, FrPolG 2005 normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in Paragraph 11, FrPolG 2005 ausdrücklich normiert ist vergleiche E 22. Mai 2007, 2006/21/0117). Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen vergleiche insbesondere die Verpflichtung zur "Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren" nach dem Erwägungsgrund 7 und den Hinweis auf die MRK und die Grundrechtecharta im Erwägungsgrund 29 des Visakodex). Eine Bestimmung, die die Gewährung von Parteiengehör ausschließen würde, enthält der Visakodex nicht. Die belBeh hat daher Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie der Fremden vor der Abweisung des Antrages keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210344.X02

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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