RS Vwgh 2011/9/29 2010/21/0342

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §44 Abs4;
FrÄG 2011;
FrPolG 2005 §38 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §38 Abs1;
FrPolG 2005 §38 Abs3 idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0188 E 30. August 2011 RS 3 (Hier: Dies gilt auch für Geburts- und Heiratsurkunde.)

Stammrechtssatz

Für eine vorläufige Sicherstellung eines Reisepasses gemäß § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 nach Antragstellung auf internationalen Schutz im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung bleibt in diesem Stadium kein Raum. Zunächst hat bei dieser Erstbefragung nämlich - nach dem Gesetzeswortlaut ausnahmslos und zwingend - eine Sicherstellung nach § 44 Abs. 4 AsylG 2005 zu erfolgen, sodass schon von daher nicht ersichtlich ist, inwieweit davon erfasste Gegenstände auch noch kumulativ Objekt einer Sicherstellung nach § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 sein können. Dann ist aber in weiterer Folge bei einem entsprechenden Bedürfnis (weiter bestehenden Zwecken des Asylverfahrens allerdings nachgeordnet) ohnehin eine Übermittlung an die Fremdenpolizeibehörde (durch das Bundesasylamt) vorgesehen, weshalb es insoweit einer vorangehenden fremdenpolizeilichen Sicherstellungsbefugnis gar nicht bedarf. Auch auf Basis der - hier noch nicht anzuwendenden - Rechtslage nach dem FrÄG 2011 (vgl. Ausschussbericht 1160 BlgNR 24 GP, 8) ergibt sich nichts Anderes (keine Befugnis zur vorläufigen Sicherstellung nach § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 in Bezug auf einen Reispass im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung).Für eine vorläufige Sicherstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FrPolG 2005 nach Antragstellung auf internationalen Schutz im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung bleibt in diesem Stadium kein Raum. Zunächst hat bei dieser Erstbefragung nämlich - nach dem Gesetzeswortlaut ausnahmslos und zwingend - eine Sicherstellung nach Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 2005 zu erfolgen, sodass schon von daher nicht ersichtlich ist, inwieweit davon erfasste Gegenstände auch noch kumulativ Objekt einer Sicherstellung nach Paragraph 38, Absatz eins, FrPolG 2005 sein können. Dann ist aber in weiterer Folge bei einem entsprechenden Bedürfnis (weiter bestehenden Zwecken des Asylverfahrens allerdings nachgeordnet) ohnehin eine Übermittlung an die Fremdenpolizeibehörde (durch das Bundesasylamt) vorgesehen, weshalb es insoweit einer vorangehenden fremdenpolizeilichen Sicherstellungsbefugnis gar nicht bedarf. Auch auf Basis der - hier noch nicht anzuwendenden - Rechtslage nach dem FrÄG 2011 vergleiche Ausschussbericht 1160 BlgNR 24 GP, 8) ergibt sich nichts Anderes (keine Befugnis zur vorläufigen Sicherstellung nach Paragraph 38, Absatz eins, FrPolG 2005 in Bezug auf einen Reispass im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210342.X03

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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