RS Vwgh 2011/9/29 2010/21/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2011
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E01100000
E3R E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32009R0810 Visakodex Anh6;
32009R0810 Visakodex Art32;
AVG §56;
EURallg;
FrPolG 2005 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ein einen Visumsantrang des Fremden ablehnendes Schreiben (Formular aus Anhang VI Visakodex) beinhaltet keinen normativen Abspruch, da es lediglich Begründungselemente, aber keine normative Willensäußerung der Behörde, enthält. Keine der im Formular für den Spruch zur Auswahl stehenden Passagen wurde angekreuzt. Davon kann jedoch nicht abgesehen werden, handelt es sich doch um völlig verschiedene Erledigungsformen, für die aber nach dem Visakodex die von der Behörde angekreuzten Begründungen jeweils gleichermaßen in Betracht kämen, sodass der gewollte Spruch auch nicht aus der Begründung erschlossen werden kann. Hinzu kommt noch, dass die in § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 enthaltenen Anforderungen an die Form der (internen) Erledigung nicht erfüllt worden sind (vgl. B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216), weil weder die dem Fremden übermittelte Ausfertigung noch die Urschrift der Erledigung eine Unterschrift aufweist und die Identität des Genehmigenden auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist. Im Anwendungsbereich des Visakodex richtet sich zwar die Form der externen Erledigung grundsätzlich nach diesem, für die interne Genehmigung der Erledigung gelten aber mangels entsprechender Regelungen im Visakodex nationale Rechtsvorschriften. Dass im verwendeten Formular die bescheiderlassende Behörde nicht angekreuzt wurde, würde für sich allein hingegen nicht schaden, weil sie sich (in gerade noch ausreichender Weise) dem Rundsiegel entnehmen lässt.Ein einen Visumsantrang des Fremden ablehnendes Schreiben (Formular aus Anhang römisch sechs Visakodex) beinhaltet keinen normativen Abspruch, da es lediglich Begründungselemente, aber keine normative Willensäußerung der Behörde, enthält. Keine der im Formular für den Spruch zur Auswahl stehenden Passagen wurde angekreuzt. Davon kann jedoch nicht abgesehen werden, handelt es sich doch um völlig verschiedene Erledigungsformen, für die aber nach dem Visakodex die von der Behörde angekreuzten Begründungen jeweils gleichermaßen in Betracht kämen, sodass der gewollte Spruch auch nicht aus der Begründung erschlossen werden kann. Hinzu kommt noch, dass die in Paragraph 11, Absatz 3, FrPolG 2005 enthaltenen Anforderungen an die Form der (internen) Erledigung nicht erfüllt worden sind vergleiche B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216), weil weder die dem Fremden übermittelte Ausfertigung noch die Urschrift der Erledigung eine Unterschrift aufweist und die Identität des Genehmigenden auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist. Im Anwendungsbereich des Visakodex richtet sich zwar die Form der externen Erledigung grundsätzlich nach diesem, für die interne Genehmigung der Erledigung gelten aber mangels entsprechender Regelungen im Visakodex nationale Rechtsvorschriften. Dass im verwendeten Formular die bescheiderlassende Behörde nicht angekreuzt wurde, würde für sich allein hingegen nicht schaden, weil sie sich (in gerade noch ausreichender Weise) dem Rundsiegel entnehmen lässt.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210289.X02

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten