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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32009R0810 Visakodex Anh6;Rechtssatz
Ein einen Visumsantrang des Fremden ablehnendes Schreiben (Formular aus Anhang VI Visakodex) beinhaltet keinen normativen Abspruch, da es lediglich Begründungselemente, aber keine normative Willensäußerung der Behörde, enthält. Keine der im Formular für den Spruch zur Auswahl stehenden Passagen wurde angekreuzt. Davon kann jedoch nicht abgesehen werden, handelt es sich doch um völlig verschiedene Erledigungsformen, für die aber nach dem Visakodex die von der Behörde angekreuzten Begründungen jeweils gleichermaßen in Betracht kämen, sodass der gewollte Spruch auch nicht aus der Begründung erschlossen werden kann. Hinzu kommt noch, dass die in § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 enthaltenen Anforderungen an die Form der (internen) Erledigung nicht erfüllt worden sind (vgl. B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216), weil weder die dem Fremden übermittelte Ausfertigung noch die Urschrift der Erledigung eine Unterschrift aufweist und die Identität des Genehmigenden auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist. Im Anwendungsbereich des Visakodex richtet sich zwar die Form der externen Erledigung grundsätzlich nach diesem, für die interne Genehmigung der Erledigung gelten aber mangels entsprechender Regelungen im Visakodex nationale Rechtsvorschriften. Dass im verwendeten Formular die bescheiderlassende Behörde nicht angekreuzt wurde, würde für sich allein hingegen nicht schaden, weil sie sich (in gerade noch ausreichender Weise) dem Rundsiegel entnehmen lässt.Ein einen Visumsantrang des Fremden ablehnendes Schreiben (Formular aus Anhang römisch sechs Visakodex) beinhaltet keinen normativen Abspruch, da es lediglich Begründungselemente, aber keine normative Willensäußerung der Behörde, enthält. Keine der im Formular für den Spruch zur Auswahl stehenden Passagen wurde angekreuzt. Davon kann jedoch nicht abgesehen werden, handelt es sich doch um völlig verschiedene Erledigungsformen, für die aber nach dem Visakodex die von der Behörde angekreuzten Begründungen jeweils gleichermaßen in Betracht kämen, sodass der gewollte Spruch auch nicht aus der Begründung erschlossen werden kann. Hinzu kommt noch, dass die in Paragraph 11, Absatz 3, FrPolG 2005 enthaltenen Anforderungen an die Form der (internen) Erledigung nicht erfüllt worden sind vergleiche B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216), weil weder die dem Fremden übermittelte Ausfertigung noch die Urschrift der Erledigung eine Unterschrift aufweist und die Identität des Genehmigenden auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist. Im Anwendungsbereich des Visakodex richtet sich zwar die Form der externen Erledigung grundsätzlich nach diesem, für die interne Genehmigung der Erledigung gelten aber mangels entsprechender Regelungen im Visakodex nationale Rechtsvorschriften. Dass im verwendeten Formular die bescheiderlassende Behörde nicht angekreuzt wurde, würde für sich allein hingegen nicht schaden, weil sie sich (in gerade noch ausreichender Weise) dem Rundsiegel entnehmen lässt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210289.X02Im RIS seit
12.01.2012Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012