RS Vwgh 2011/9/29 2010/21/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E01100000
E3R E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32009R0810 Visakodex Anh6;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs3;
32009R0810 Visakodex Art32;
32009R0810 Visakodex Art58;
AVG §56;
EURallg;
FrPolG 2005 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der nach seinem Art. 58 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 - als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar - geltende Visakodex, legt nach seinem Art. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum fest. Für die Visumverweigerung gilt Art. 32. In dessen Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt. Anhang VI enthält das von der Behörde (Österreichische Botschaft in Nairobi) verwendete Formular und den Hinweis, dass der Betroffene entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums einlegen kann. Aus dem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften in Art. 32 Abs. 3 Visakodex sowie im Anhang VI folgt, dass selbst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung unter anderem die Zulässigkeit einer Beschwerde an den VwGH nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.Der nach seinem Artikel 58, grundsätzlich seit dem 5. April 2010 - als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar - geltende Visakodex, legt nach seinem Artikel eins, die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum fest. Für die Visumverweigerung gilt Artikel 32, In dessen Absatz eins, werden die Verweigerungsgründe aufgezählt. Anhang römisch sechs enthält das von der Behörde (Österreichische Botschaft in Nairobi) verwendete Formular und den Hinweis, dass der Betroffene entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums einlegen kann. Aus dem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften in Artikel 32, Absatz 3, Visakodex sowie im Anhang römisch sechs folgt, dass selbst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung unter anderem die Zulässigkeit einer Beschwerde an den VwGH nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210289.X01

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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