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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32009R0810 Visakodex Anh6;Rechtssatz
Der nach seinem Art. 58 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 - als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar - geltende Visakodex, legt nach seinem Art. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum fest. Für die Visumverweigerung gilt Art. 32. In dessen Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt. Anhang VI enthält das von der Behörde (Österreichische Botschaft in Nairobi) verwendete Formular und den Hinweis, dass der Betroffene entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums einlegen kann. Aus dem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften in Art. 32 Abs. 3 Visakodex sowie im Anhang VI folgt, dass selbst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung unter anderem die Zulässigkeit einer Beschwerde an den VwGH nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.Der nach seinem Artikel 58, grundsätzlich seit dem 5. April 2010 - als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar - geltende Visakodex, legt nach seinem Artikel eins, die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum fest. Für die Visumverweigerung gilt Artikel 32, In dessen Absatz eins, werden die Verweigerungsgründe aufgezählt. Anhang römisch sechs enthält das von der Behörde (Österreichische Botschaft in Nairobi) verwendete Formular und den Hinweis, dass der Betroffene entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums einlegen kann. Aus dem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften in Artikel 32, Absatz 3, Visakodex sowie im Anhang römisch sechs folgt, dass selbst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung unter anderem die Zulässigkeit einer Beschwerde an den VwGH nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210289.X01Im RIS seit
12.01.2012Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012